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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

(1)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.
(2)
Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach diesem Gesetz sind
  • 1.
    die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
  • 2.
    die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
  • 3.
    die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter,
  • 4.
    die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder.
(3)
1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit oder Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen. 2Die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
Quelle: BAY
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