BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Die Ersatzzahlung ist im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. 2Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten.
(2)
1Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgesetzt werden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Beginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der festsetzenden Behörde anzuzeigen.
(3)
1Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden. 2In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 21 BayKompV
Keine Notizen vorhanden.