BayKompV
Verweise
in § 13 BayKompV
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
(1)
Ein Ökokonto nach § 16 Abs. 1 BNatSchG kann beinhalten
- 1.umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
- 2.hierfür geeignete Flächen (Flächenpool).
(2)
1Für ein Ökokonto nach Abs. 1 gelten die Grundsätze in §§ 2, 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend. 2Ökokonten sollen vorzugsweise in der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Gebietskulisse entstehen.
(3)
1Wer Ökokonten gewerblich betreiben will, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. 2Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit, die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit bietet.
Quelle: BAY
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