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in § 1 BayKompV

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Bayerische Kompensationsverordnung

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Energie- & Umweltrecht

(1)
1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)2Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. 3Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2)
Die Verordnung findet keine Anwendung auf
  • 1.
    Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
  • 2.
    Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
  • 3.
    immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
  • 4.
    den Waldwegebau,
  • 5.
    die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
    • a)
      zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
    • b)
      nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
    • c)
      nach dem Waldgesetz für Bayern.
Quelle: BAY
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