[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 53 [Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Bei Streitigkeiten
  • 1.
    über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,
  • 2.
    zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,
  • 3.
    der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis,
  • 4.
    der Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft
soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.
Quelle: BAY
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