[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 41 [Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.
(2)
Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.
Quelle: BAY
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