[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 41 [Bay]KommZG
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(1)
Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.
(2)
Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.
Quelle: BAY
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