[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Für die kommunale Zusammenarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
(2)
Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.
(3)
1Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(4)
Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 2 [Bay]KommZG
Keine Notizen vorhanden.