BayKommV Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
BayKommV
Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
1Für die amtliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. 2Verwaltungsgemeinschaften, die ihre Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung an ihrer Amtstafel oder durch Niederlegung und deren Bekanntgabe an der Amtstafel bekanntmachen, müssen die Amtstafel an ihrem Sitz unterhalten. 3Die Mitgliedsgemeinden sollen die Bekanntgabe auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.
Quelle: BAY
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