BayKommV
Verweise
in § 5 BayKommV
BayKommV
Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
1Für die amtliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. 2Verwaltungsgemeinschaften, die ihre Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung an ihrer Amtstafel oder durch Niederlegung und deren Bekanntgabe an der Amtstafel bekanntmachen, müssen die Amtstafel an ihrem Sitz unterhalten. 3Die Mitgliedsgemeinden sollen die Bekanntgabe auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu § 5 BayKommV
Keine Notizen vorhanden.