BayKommV Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
BayKommV
Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt bei einer Bekanntmachung
- 1.in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
- 2.in einem nicht nur digital veröffentlichten Amtsblatt, einem Druckwerk oder einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung,
- 3.durch Niederlegung und deren Bekanntgabe
- a)auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
- b)in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag der Tageszeitung oder
- c)auf einer Gemeindetafel der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige.
- a)
Quelle: BAY
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