BayKommV
Verweise
in § 2 BayKommV

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Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt bei einer Bekanntmachung
  • 1.
    in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
  • 2.
    in einem nicht nur digital veröffentlichten Amtsblatt, einem Druckwerk oder einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung,
  • 3.
    durch Niederlegung und deren Bekanntgabe
    • a)
      auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
    • b)
      in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag der Tageszeitung oder
    • c)
      auf einer Gemeindetafel der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige.
Quelle: BAY
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