[Bay]KG Kostengesetz
[Bay]KG
Kostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
1Die Gebühr beträgt im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr. 2Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. 3 Art. 8 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 4Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter Widerspruch eingelegt, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Euro zu erheben. 5Die Mindestgebühr beträgt fünfundzwanzig Euro. 6Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro.
(2)
1Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, werden eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang des Verfahrens und die Auslagen erhoben. 2Die Mindestgebühr beträgt fünfzehn Euro; im Fall eines Widerspruchs, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, beträgt sie zehn Euro. 3 Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
1Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, so werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. 2Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags.
(4)
Abs. 3 gilt für das Nachprüfungsverfahren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen entsprechend.
Quelle: BAY
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