[Bay]KG Kostengesetz
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Kostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 15 [Bay]KG
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