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Verweise
in Art. 11 [Bay]KG

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Kostengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 7 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. 2Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.
Quelle: BAY
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