[Bay]KAG Kommunalabgabengesetz
[Bay]KAG
Kommunalabgabengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
- 1.für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2.für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
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zu Art. 10 [Bay]KAG
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