[Bay]KAG
Verweise
in Art. 10 [Bay]KAG

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Kommunalabgabengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
  • 1.
    für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
  • 2.
    für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BAY
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