[Bay]KAG
Verweise
in Art. 10 [Bay]KAG
[Bay]KAG
Kommunalabgabengesetz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
- 1.für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2.für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 10 [Bay]KAG
Keine Notizen vorhanden.