[Bay]KAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 10 [Bay]KAG

[Bay]KAG  

Kommunalabgabengesetz

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
  • 1.
    für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
  • 2.
    für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 10 [Bay]KAG
Keine Notizen vorhanden.