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Verweise
in Art. 7 BayJAVollzG

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Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

1Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. 2Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. 3Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. 4Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.
Quelle: BAY
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