BayJAVollzG
Verweise
in Art. 30 BayJAVollzG
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Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
1Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. 3Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Quelle: BAY
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