BayJAVollzG
Verweise
in Art. 24 BayJAVollzG
BayJAVollzG
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
(1)
Die Anstalt unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.
(2)
Die Entlassung kann vorzeitig am Tag vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.
(3)
Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen Unterstützung gewährt werden.
Quelle: BAY
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