BayJAVollzG
Verweise
in Art. 15 BayJAVollzG

BayJAVollzG  
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

1Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. 2Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.
Quelle: BAY
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