BayJAVollzG
Verweise
in Art. 15 BayJAVollzG
BayJAVollzG
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
1Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. 2Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.
Quelle: BAY
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