BayJAVollzG Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BayJAVollzG
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
1Die Jugendlichen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. 2 Art. 143 BayStVollzG gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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