[Bay]JAPO
Verweise
in § 68 [Bay]JAPO

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1)
1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie das gewählte Berufsfeld ersichtlich sind. 2Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
(2)
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor“ / „Rechtsassessorin“ (Ass. jur.) zu führen.
Quelle: BAY
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