[Bay]JAPO
Verweise
in § 6 [Bay]JAPO

[Bay]JAPO  
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1)
Die Durchführung der Staatsprüfungen obliegt dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt.
(2)
1Der Leiter des Landesjustizprüfungsamts und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestellt. 2Für sie findet § 3 entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 6 [Bay]JAPO
Keine Notizen vorhanden.