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in § 47 [Bay]JAPO

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

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Recht der juristischen Berufe

Die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare richten sich, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD).
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