[Bay]JAPO
Verweise
in § 47 [Bay]JAPO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare richten sich, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD).
Quelle: BAY
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