[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
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Recht der juristischen Berufe
1Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG. 2Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.
Quelle: BAY
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