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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

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Recht der juristischen Berufe

1Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG2Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.
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