[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Wer spätestens sechs Monate nach vollständiger Ablegung des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 im Freiversuch zugelassen war, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann eine schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung abweichend von § 40 Abs. 2 ein weiteres Mal wiederholen oder eine besser als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 41 [Bay]JAPO
Keine Notizen vorhanden.