[Bay]JAPO
Verweise
in § 39 [Bay]JAPO
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(1)
Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer und, soweit sie interdisziplinäre und internationale Bezüge aufweisen, deren Vermittlung.
(2)
1Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 12 und höchstens 14 Semesterwochenstunden. 2Es darf höchstens zu 50 % Lehrveranstaltungen enthalten, die Pflichtfächer (§ 18 Abs. 2) vertiefen. 3Satz 1 gilt nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 39 [Bay]JAPO
Keine Notizen vorhanden.