[Bay]JAPO
Verweise
in § 28 [Bay]JAPO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
(1)
1In der schriftlichen Prüfung ist an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2)
1Es sind zu bearbeiten:
- 1.drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht einschließlich des Zivilverfahrensrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 Buchst. a und b),
- 2.eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Buchst. a und c),
- 3.zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 und 7 Buchst. a, d und e).
Quelle: BAY
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