BayImSchG Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
Es ist verboten,
- 1.lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
- 2.motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.
(2)
Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 6 BayImSchG
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