BayImSchG
Verweise
in Art. 4 BayImSchG

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Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 3Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.
Quelle: BAY
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