BayHIG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 99 BayHIG

BayHIG  

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

1Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. 2Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 3Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. 4Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 99 BayHIG
Keine Notizen vorhanden.