BayHIG
Verweise
in Art. 93 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Die Studierenden melden sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium an (Rückmeldung).
(2)
Studierende können von der Hochschule auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
(3)
1Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung erfolgt ist, nicht abgelegt werden. 2Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Inanspruchnahme von Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz, der Betreuung und Erziehung eines Kindes entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder der Pflege eines nahen Angehörigen entsprechend dem Pflegezeitgesetz erfolgt.
Quelle: BAY
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