BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung sowie in den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen tätigen Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen – insbesondere solche im Wissenschaftsmanagement, im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst – obliegen.
(2)
Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
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zu Art. 75 BayHIG
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