BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit können Personen ernannt werden, die mindestens
- 1.die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
- 2.ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,
- 3.in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder eine Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
- 4.nach dem Erwerb dieses Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt haben.
(2)
1Für die Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3. 2Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. 3Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
Quelle: BAY
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zu Bildungsrecht
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zu Art. 71 BayHIG
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