BayHIG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 49 BayHIG

BayHIG  

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

1Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Vertreterin oder Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. 2Das Amt der Dekanin oder des Dekans ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. 3Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 49 BayHIG
Keine Notizen vorhanden.