BayHIG
Verweise
in Art. 46 BayHIG

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

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Bildungsrecht

An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.
Quelle: BAY
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