BayHIG
Verweise
in Art. 21 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen beachten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit. 2Die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln. 3Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. 4Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet.
(2)
1Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. 2Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.
Quelle: BAY
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