BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. 2Sie umfassen auch die Auslagen des Staatsministeriums für die Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. 3Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. 4Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.
(2)
Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 104 BayHIG
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