[Bay]GSG Gesundheitsschutzgesetz
[Bay]GSG
Gesundheitsschutzgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 9 [Bay]GSG
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