[Bay]GSG
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Verweise
in Art. 9 [Bay]GSG

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Gesundheitsschutzgesetz

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
  • 1.
    bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
  • 2.
    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Quelle: BAY
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