[Bay]GO
Verweise
in Art. 96 [Bay]GO
[Bay]GO
Gemeindeordnung
(1)
1Entscheidungen der Gemeinde über
- 1.die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen,
- 2.die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen,
- 3.die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen,
- 4.die Auflösung von Kommunalunternehmen
(2)
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
Quelle: BAY
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