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Verweise
in Art. 96 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Entscheidungen der Gemeinde über
  • 1.
    die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen,
  • 2.
    die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen,
  • 3.
    die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen,
  • 4.
    die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. 3Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen.
(2)
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
Quelle: BAY
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