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Verweise
in Art. 86 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
  • 1.
    als Eigenbetrieb,
  • 2.
    als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • 3.
    in den Rechtsformen des Privatrechts.
Quelle: BAY
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