[Bay]GO Gemeindeordnung
[Bay]GO
Gemeindeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1.als Eigenbetrieb,
- 2.als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3.in den Rechtsformen des Privatrechts.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 86 [Bay]GO
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