[Bay]GO Gemeindeordnung
[Bay]GO
Gemeindeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.im übrigen aus Steuern
(3)
Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
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zu Art. 62 [Bay]GO
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