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Verweise
in Art. 62 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
  • 1.
    soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  • 2.
    im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3)
Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Quelle: BAY
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