[Bay]GO
Verweise
in Art. 6 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2)
Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Quelle: BAY
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