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Verweise
in Art. 6 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

(1)
1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2)
Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Quelle: BAY
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