[Bay]GO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 41 [Bay]GO

[Bay]GO  

Gemeindeordnung

1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 41 [Bay]GO
Keine Notizen vorhanden.