[Bay]GO
Verweise
in Art. 41 [Bay]GO
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Gemeindeordnung
1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.
Quelle: BAY
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