[Bay]GO Gemeindeordnung
[Bay]GO
Gemeindeordnung
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Kommunalrecht
1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. 2Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
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zu Art. 36 [Bay]GO
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