[Bay]GO Gemeindeordnung
[Bay]GO
Gemeindeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. 2Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2)
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 15 [Bay]GO
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