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in Art. 120a [Bay]GO

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Gemeindeordnung

1(aufgehoben) 2(aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
Quelle: BAY
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