[Bay]GO
Verweise
in Art. 111 [Bay]GO
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Gemeindeordnung
1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Quelle: BAY
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