[Bay]GO
Verweise
in Art. 108 [Bay]GO
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Gemeindeordnung
Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Quelle: BAY
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