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Verweise
in Art. 108 [Bay]GO

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Gemeindeordnung

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Kommunalrecht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Quelle: BAY
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