[Bay]GLKrWG Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
[Bay]GLKrWG
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.
(2)
Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
(3)
Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 40 [Bay]GLKrWG
Keine Notizen vorhanden.