[Bay]GLKrWG
Verweise
in Art. 36 [Bay]GLKrWG
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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
1Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. 2Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
Quelle: BAY
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