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Verweise
in Art. 21 [Bay]GLKrWG

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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
  • 1.
    Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
  • 2.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • 3.
    seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
  • 1.
    nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • 2.
    infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • 3.
    sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Quelle: BAY
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