[Bay]GLKrWG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 21 [Bay]GLKrWG

[Bay]GLKrWG  

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

(1)
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
  • 1.
    Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
  • 2.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • 3.
    seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
  • 1.
    nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • 2.
    infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • 3.
    sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 21 [Bay]GLKrWG
Keine Notizen vorhanden.