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Verweise
in Art. 11 [Bay]GLKrWG

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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2)
1Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. 3Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3)
1Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.
Quelle: BAY
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